Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat heute (02.03.2010) über die Vorratsdatenspeicherung entschieden.

Die erste gute Nachricht: Die jetzige Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb als nichtig zu erklären.

Das bedeutet, dass diese Gesetze ungültig werden. Es gibt keine Übergangsregelung. Der Gesetzgeber muss neue Gesetze entwerfen.

Die schlechte Nachricht: Im Grundsatz ist die Vorratsdatenspeicherung rechtens und mit bestimmten Auflagen mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das heißt, der Staat darf (nachdem das geänderte Gesetz auf den Weg gebracht wurde) munter weiter alle Verbindungsdaten von allen (mit nur ganz wenigen Ausnahmen) deutschen Bundesbürgern speichern.

Wer mit wem telefoniert, gemailt oder gechattet hat. Wer (und wann) welche Seiten (genauer Server) besucht hat. Und so weiter…

In meinem letzten Artikel habe ich kurz auf George Orwells 1984 geschaut, in der Hoffnung, dass der Staat sich dieses Buch nicht als Vorbild nimmt.

Dabei habe ich unberücksichtigt gelassen, das wir genau dort sind. Im totalen Überwachungsstaat!

Fazit: Soll sie doch speichern was sie wollen. Ich selber bin ein recht offener Mensch. Wenn der Staat etwas von mir wissen will, soll er mich fragen. Ist deutlich billiger und einfacher (braucht keine richterlichen Beschluss).

Wichtiger ist, was mit den Daten später angestellt wird. Da sollte der Staat mal drüber nachdenken.

Aber das ist das rechtstaatliche Denken (wie es übrigens das Finanzamt seit Jahren pflegt).

Der Bürger sagt immer die Unwahrheit und die Finanzämter sind der Staat und sagen immer die Wahrheit!
Original-Zitat eines Finanzamtsbeamten:

„Wir sind das Finanzamt. Wenn wir Ihr Konto mit 768,00 EUR belasten, dann hat das schon seine Richtigkeit, auch wenn wir Ihnen keinen Bescheid darüber geschickt haben.“

-Zitat Ende-

Polizei mit Sonderrechten: In Deutschland wird mit zweierlei Maß gemessen…

Bereits im Oktober 2008 berichtete Bild.de, dass ein Wagen der Polizei in Neuenburg gleich zwei Behindertenparkplätze sowie den Bürgersteig blockiert habe, obwohl die „regulären“ Parkplätze nur etwa 40m weit entfernt sind.

Auf Nachfrage der Redaktion hin kündigte der stellvertretende Dienststellenleiter an, dass er den betreffenden Beamten ins Gebet nehmen un Ihn fragen, was er sich dabei gedacht hat.

Es ist mal wieder klar. Wenn man Polizist ist, darf man alles ohne bestraft zu werden. Die normalsterblichen Bundebürger müssten wenigstens mit einem Knöllchen (in einem derart dreistem Fall) eher mit einem Abschleppwagen rechnen, der mehrere hundert Euro kosten würde.

Das erinnert mich doch sehr an den George Orwells Film „The Animal Farm“ (Farm der Tiere). Ich hoffe nicht, dass die Polizei sich ein Beispiel daran nimmt und wir später noch zum Film „1984“ kommen.

Oder sind wir schon längst dort? Denken Sie mal drüber nach!

Fazit:Wenn ich das nächste mal im Halteverbot stehe, so möge die Politesse meinen Chef anrufen. Der möchte mich ins Gebet nehmen. Ich werde Ihm dann erklären, was ich mir dabei gedacht habe.

Sozialhilfe für Bordellbesuche

Keine „einmalige Leistungen“ für Bordellbesuche

Es ist schon zum Schmunzeln. Im März 2004 urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4 K 04.00052) in einem besonderen Fall.

Ein Sozialhilfeempfänger beantragte beim zuständigen Amt „einmalige Leistungen“ als Zusatz zu seinem Regelsatz. Aber nicht für eine Waschmaschine oder Kinderkleidung, sondern für den Besuch im Bordell und das Entleihen von Pornofilmen. Zur Begründung fügte besagter Sozialhilfeempfänger an, dass er den Besuch und die Pornofilme zum Ausgleich seines seelischen Gleichgewichts.

Das Amt lehnte (erwartungsgemäß) ab

Das beirrte den Sozialhilfeempfänger überhaupt nicht. Er legte klagte gegen die Ablehnung. Im März 2004 dann das Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Amtes ist berechtigt.

Warum steht es nun in diesem Blog?
Das Gericht begründete die Ablehnung mit der Tatsache, das der Besuch des Bordells mit dem Regelsatz abzugelten ist. Wenn dies nicht ausreiche, so müsse der Gesetzgeber eben den Regelsatz anheben. Eine Finanzierung des Bordells aus den „einmaligen Leistungen“ sieht das Gesetz nicht vor.

Fazit: Ich weis, ich mach mir wieder Feinde. Aber ich denke irgendwas ist verkehrt in diesem Land. Ich habe in den 80er Jahren Familien gesehen, die zuwenig Sozialhilfe hatten um Ihren Kindern Schulhefte oder Kleidung zu kaufen. und kaum 25 Jahre später entscheidet ein Gericht, dass der Sozialhilfesatz für einen Bordellbesuch heranhalten muss (und ggfls. durch den Gesetzgeber angepasst werden müsse). Bis Ende des Jahres muss der Gesetzgeber den Regelsatz (genauer die Berechnung desgleichen) „neu“ und auf „fundierte“ Beine stellen. Ich werde ein Auge darauf halten, ob es eine anteilige Position für Bordellbesuche gibt.

Was alle wusten: Hartz IV ist nicht gerecht

Heute hat das Bundesverfassungsgericht als höchste deutsche Gerichtsinstanz die Festsetzungen der Hartz-IV Sätze als Verfassungswidrig.
Bis Ende des Jahres muss die Bundesregierung nun nachbessern und eine neue (und nachvollziehbare) Lösung aufzeigen, die Regelsätze der Hartz-IV Gesetze neu festzusetzen.

Dabei ist festzuhalten, dass das Gericht nicht direkt den Regelsatz von 359,00 EUR anmahnt, sondern den Weg wie die Bundesregierung zu diesem Regelsatz gelangt.
Auch zukünftig kann es sein, dass der Regelsatz weiterhin bei 359,00 € verbleibt; Wenn die Bundesregierung aufzeigen kann, wie sie zu diesem Ergebnis kommt.

Die bisher üblichen „Schätzungen ins Blaue“ (wie man sie eigentlich nur von Mr. Spok in „Zurück in die Gegenwart /Star Trek IV her kennt“ sollen zukünftig unterbleiben.

Auch Härtefallregelungen muss es geben und vor allem die Kosten für Bildung (Schulen) müssen fundierte belegbar (oder neu berechnet) werden.

Fazit: Wir haben es alle gewusst. Die Hartz-IV Regelsätze reichen nicht aus. Ob sich etwas ändert, wird die Zukunft zeigen. Vielleicht klappt es dann auch wieder bei der nächsten Pisa-Studie.

Luxusreise auf Kosten der Rundfunkgebührenzahler?

Wie der Focus unlängst berichtete, scheint es so zu sein, dass der Geschichtsexperte Guido Knopp im Auftrag des ZDF’s und auf Kosten der Rundfunkgebührenzahler auf Luxusreise geht.

So ist Guido Knopp angeblich für einen 48 Sekunden Beitrag 10 Tage ins Nobelhotel Mandarin-Oriental in Bangkok eingekehrt.

Auch die Reise für eine weitere Doku-Reihe führte Guido Knopp nicht an den Schauplatz der Geschichte (Samoa) sondern ins mehrere tausend Kilometer entfernte Neuseeland.

Das ZDF dementierte und berichtete, dass alle Reisen beantragt und genehmigt wurden.

Uns Rundfunkgebührenzahler ärgert es trotzdem. Solch Luxusreisen auf Kosten der Rundfunkgebührenzahler sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor.

Fazit: Die EU moniert die Ausgaben der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. Es ändert sich aber nichts.

Handyverträge ungültig, Rundfunkgebühren rechtens; Wird hier mit zweierlei Maß gemessen?

Aktuelle Lage der Rundfunkgebühren

Am 22. April 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Werbung für Handyverträge ungültig ist, wenn dort plakativ mit 15ct / Minute und SMS geworben wird, aber kleingedruckt dargestellt wird, dass der Vertrag eine Laufzeit von 24 Monate, eine Mindestumsatz von 9,90€ und eine Einrichtungsgebühr von 24,95€ beinhaltet.
(Anmerkung: Es stand dort, klein, aber es war abgedruckt)

Haben Sie sich schon einmal eine Werbung für ein Fernsehgerät angesehen. Dort steht plakativ, dass das Gerät 80cm groß ist und 799,00€ kostet. Was dort nicht steht ist, dass Sie einen Vertrag mit dem Land eingehen:

  • Mindestlaufzeit: ein (Fernseher)-Leben lang
  • monatliche Grundgebühr: 17,98€
  • Kündigung durch den Vertragsnehmer: unmöglich
  • Gebührenerhöhung einseitig möglich und üblich (ohne das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderung)

Das ganze nennt sich Rundfunkgebühren. Keiner weißt einen darauf hin, dass durch den Kauf eines Fernsehgerätes automatisch die Rundfunkgebühr fällig wird. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist nachzulesen:

  1. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. (Anmerkung: besitzt)
  2. Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

Das bedeutet, dass der Kauf (und damit der Besitz) eines Fernsehgerätes automatisch bedeutet, dass die Rundfunkgebühr (fälschlicherweise oft GEZ Gebühr genannt) fällig wird.

Stellen Sie sich das vor. Sie kaufen für 100,00€ ein kleines Fernsehgerät und müssen dafür jedes Jahr 215,76€ Rundfunkgebühren bezahlen. Gehen wir davon aus, dass Sie den Fernseher für 5 Jahre behalten, bezahlen sie mehr als 10 mal mehr Rundfunkgebühren als der Fernseher gekostet hat.

Fazit: Augen auf beim Fernsehkauf

Zum Nachdenken: Kaufen Sie sich für 100,00€ einen Fernseher der 5 Jahre hält, so bezahlen Sie etwa 10 mal mehr Rundfunkgebühren, als das der Fernseher kostet. Kaufen Sie sich das neuste High-End Fernsehgerät für 10.000,00€ so bezahlen sie nur etwa 10% des Wertes des Fernsehgerätes an Rundfunkgebühren. Bedeutet das, dass „reiche“ Fernsehkäufer bevorzugt werden?

Todesstrafe in Hessen? Ja oder Nein?

Gibt es in Hessen noch die Todesstrafe?

Das muss theoretisch mit Ja beantwortet werden. Selbst im 21. Jahrhundert gibt es in Deutschland noch ein Bundesland, in dessen Verfassung die Todesstrafe verankert ist.
Genauer im Art 21. Der Verfassung des Landes Hessen. Dort ist zu lesen:

Art. 21 Verf(Gesetz) – Landesrecht Hessen
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.

Im Artikel 102 des Grundgesetztes steht jedoch, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. Was gilt nun? Muss man sich Gedanken machen, in Hessen vor Gericht zu landen?

Nein; Das muss man nicht!

Mit nur drei Worten ist der Artikel 31 des Grundgesetztes eines der wichtigsten Gesetze in der Hierarchie der Bundesrepublik Deutschland.

Bundesrecht bricht Landesrecht

Damit ist der Artikel 21 der Verfassung des Landes Hessen in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben.

Steuer für Jungfrauen als Antwort auf die sinkende Geburtenrate?

Aktuelle Sachlage der Jungfern-Steuer

Tatsache ist, dass die Geburtenraten in Deutschland in den letzten Jahren erheblich sinken. Wurden 1965 noch etwa 1,35 Millionen Kinder in Deutschland geboren (Gesamtdeutschland) so erblickten im Jahr 1965 noch nicht einmal 700 tausend Kinder das Licht der Welt.
Dabei ist die Lösung ganz einfach.
Bereits Anfang des 18 Jahrhundert wurde in Berlin eine Jungfernsteuer erhoben. Frauen im gebärfähigem Alter (im 18. Jahrhundert waren das Frauen im Alter von 20 bis 40 Jahren) mussten für Ihre Jungfräulichkeit eine Steuer entrichten.
Die Jungfrauen von Berlin mussten damals 2 Groschen pro Monat Steuer entrichten.
Aktuell gelten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren als gebärfähig.

(Hmh das könnte aber eine nicht unerhebliche neue Steuereinnahme werden *grübel*)

Nun gut. Heutzutage gibt es nicht mehr so viele Jungfrauen wie im 18. Jahrhundert, aber da gibt es ja noch das Kranzgeld. Bis ins 20. Jahrhundert mussten Männer die eine Frau deflorierten, aber nicht geheiratet haben ein so genanntes Kranzgeld bezahlen.

Aber keine Angst…
…Das letzte Urteil stammt aus den frühen 70er Jahren. Das Gesetzt wurde aber erst vor etwas über 10 Jahren (1998) ersatzlos gestrichen.

Fazit: Die Steuer auf die Jungfernschaft würde vermutlich weder die Geburtenrate steigern, noch eine neuerliche Einnahmequelle für den völlig überschuldeten Bundeshaushalt bedeuten. Aber wer weiß. Vielleicht wird der § 1300 BGB noch einmal hervorgeholt:

$ 1300 BGB (aufgehoben am 4.5.1998)
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.