Sozialhilfe für Bordellbesuche

Keine „einmalige Leistungen“ für Bordellbesuche

Es ist schon zum Schmunzeln. Im März 2004 urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4 K 04.00052) in einem besonderen Fall.

Ein Sozialhilfeempfänger beantragte beim zuständigen Amt „einmalige Leistungen“ als Zusatz zu seinem Regelsatz. Aber nicht für eine Waschmaschine oder Kinderkleidung, sondern für den Besuch im Bordell und das Entleihen von Pornofilmen. Zur Begründung fügte besagter Sozialhilfeempfänger an, dass er den Besuch und die Pornofilme zum Ausgleich seines seelischen Gleichgewichts.

Das Amt lehnte (erwartungsgemäß) ab

Das beirrte den Sozialhilfeempfänger überhaupt nicht. Er legte klagte gegen die Ablehnung. Im März 2004 dann das Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Amtes ist berechtigt.

Warum steht es nun in diesem Blog?
Das Gericht begründete die Ablehnung mit der Tatsache, das der Besuch des Bordells mit dem Regelsatz abzugelten ist. Wenn dies nicht ausreiche, so müsse der Gesetzgeber eben den Regelsatz anheben. Eine Finanzierung des Bordells aus den „einmaligen Leistungen“ sieht das Gesetz nicht vor.

Fazit: Ich weis, ich mach mir wieder Feinde. Aber ich denke irgendwas ist verkehrt in diesem Land. Ich habe in den 80er Jahren Familien gesehen, die zuwenig Sozialhilfe hatten um Ihren Kindern Schulhefte oder Kleidung zu kaufen. und kaum 25 Jahre später entscheidet ein Gericht, dass der Sozialhilfesatz für einen Bordellbesuch heranhalten muss (und ggfls. durch den Gesetzgeber angepasst werden müsse). Bis Ende des Jahres muss der Gesetzgeber den Regelsatz (genauer die Berechnung desgleichen) „neu“ und auf „fundierte“ Beine stellen. Ich werde ein Auge darauf halten, ob es eine anteilige Position für Bordellbesuche gibt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert